Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ploberger Gesellschaft m.b.H.

Für unsere Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Besteller unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.

 

1. Angebote:

(1) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, wie insbesondere Gewerbe, Industrie, Behörden und kommunale Einrichtungen. Wir beliefern keine privaten Endverbraucher. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Besteller eine angemessene, mindestens jedoch zehntägige Frist (Werktage), ab Abgang des Angebotes daran gebunden

(2) Geringfügige oder sonstige für unsere Besteller zumutbare Änderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. Modellwechsel, Masse, Farben, etc.)

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

 

2. Annahme der Bestellung:

(1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist oder die Absendung der bestellten Ware durch uns erfolgt. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie überhaupt mündliche, fernmündliche oder telekommunikatorische Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden

(2) Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen zurückgesendet werden.

 

3. Preis- und Zahlungsbedingungen - Aufrechnung:

(1) Die Preise gelten ab Werk (das ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle ), einschließlich der Verladung im Werk (Geschäftsstelle), jedoch ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Die Verkaufspreise beinhalten also keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Verpackung wird nicht zurückgenommen

(2) In Rechnung gestellt werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise bzw. die mit Auftragsbestätigung schriftlich von uns bestätigten Preise. Sollten sich für die Kalkulation relevante Kosten oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

(3) Falls nicht anderes vereinbart, sind Zahlungen bar, ohne Abzug, frei und sofort ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

(4) Grenzüberschreitende Überweisungen: die Kosten der Überweisung sind vom Auftraggeber (Besteller) zu tragen

(5) Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 150,– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl, durch Abholung gegen Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ab lagernder Geschäftsstelle, ausgeführt werden.

(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Einmahnung (wie insbesiondere alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Gebühren für Rechtsanwalt und Gerichte), mindestens aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hiedurch nicht ausgeschlossen.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

(8) Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen, aufzurechnen. Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist vom Besteller nur dann zulässig, wenn sie gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist.

(9) Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie T ag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. Vertragserfüllung, Versand und Verzug

(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des Gerätes, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu leistenden Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, der beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.

(2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art auch immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

(3) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der Besteller berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

(4) Erwächst dem Besteller aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % je volle Woche, höchstens aber von 5 % vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5 % vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. WeitergehendeSchadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung unserer Zulieferanten.

(5) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. (8) Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk ( Geschäftsstelle ), mindestens jedoch monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.

(9) Sofern für die Lieferung der bestellten Ware eine gesonderte Produktion erforderlich wird, kann die Bestellmenge um 10 % über- oder unterliefert werden

(10) Bei Werkleistungen ( Punkt 3. Abs. 9 ) hat uns der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe ( z. B. Winden, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung.

 

5. Vertragsrücktritt:

(1) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir das Recht bei Verschulden des Bestellers den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch mindestens 20% des Bruttorechnungsbetrages, zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir sofort von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen oder andere Sicherstellungen zu fordern oder - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Tritt der Besteller - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf Erfüllung zu bestehen oder aber der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Besteller verpflichtet den tatsächlich entstandenen Schaden vollständig zu bezahlen.

 

6. Gefahrenübergang:

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk (Lager der Geschäftsstelle) verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung – übernommen haben

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über

 

7. Eigentumsvorbehalt:

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor

(2) Der Besteller darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Besteller

(3) Der Besteller tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen

(4) Der Besteller ist nur so lange berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet

(6) Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Besteller ein monatliches Entgelt von 5 % vom Neuwert des Liefergegenstandes ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Besteller auch den Mehrbetrag zu vergüten

 

8. Gewährleistung:

(1) Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir keine Gewähr

(2) Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Bei Beurteilung der Beschaffung ist die Lieferung in ihrer Gesamtheit maßgebend

(3) Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Die Haftung für eventuelle Frostschäden wird ausgeschlossen

(4) Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet

(5) Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich fracht- und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt

(6) Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus

(7) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten und vom Auftraggeber gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sontige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn er entgegen unserer Anweisung oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird

(8) Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder Waren und bei Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen

 

9. Schadenersatz und Produkthaftung:

(1) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder gröbst fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.), gerichtlich geltend gemacht werden. Die in diesen Bedingungen enthaltenden oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird

(2) Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche

(3) Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Bestellers entsprechend erfolgt ist

(4) Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten

(5) Der Besteller erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend der Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Besteller verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen die gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBl. 99 /1988) ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von unsgelieferten Geräte und sonstigen Waren alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber die Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBl. 592/1987) genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen

(6) Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach Punkt 8. Abs. 5 hat der Besteller seinen Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden

(7) Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen

 

10. Warenrücksendung:

(1) Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte Liefergegenstände werden nur dann zurückgenommen, wenn sie in einwandfreiem Zustand und unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung oder des Lieferscheines binnen vier Wochen nach der Lieferung (Punkt 4.) bei uns eintreffen

(2) In jedem Fall berechnen wir dem Besteller bei Zurücknahme von Liefergegenständen eine Manipulationsgebühr von 10 % des Fakturenwertes

 

11. Allgemeine Bestimmungen:

(1) Erfüllungsort ist unsere ausliefernde Niederlassung; ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien oder Bregenz, nach unserer Wahl. Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches materielles Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen

(2) Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten

(3) Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Abs. 4 erster Satz GUG zu übermitteln

(4) Der Besteller ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden

 

12. Rückgabe- und Umtauschrecht

Entspricht das gelieferte Produkt nicht Ihren Vorstellungen, so nehmen wir es innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Ware - originalverpackt - zurück. Die fristgerechte Absendung der Ware ist ausreichend. Senden Sie die Ware frei Haus unter Angabe der Lieferschein- /Rechnungsnummer (Kopie) an folgende Adresse:

Ploberger Gesellschaft m.b.H. Costumer-Service
 Im Stadtfeld 4
 A-2070 Retz NÖ

Die vom Besteller geleistete Zahlung wird Zug um Zug rückerstattet. Der Besteller ist ausdrücklich verpflichtet, die mit der Rücksendung der Ware verbundenen Kosten und Versandspesen zu tragen. Die Firma Ploberger Gesellschaft m.b.H. ist ausdrücklich berechtigt, im Falle des Rücktrittes des Bestellers vom zurückerstattenden Betrag die hier genannten Ansprüche abzuziehen und lediglich die Differenz zur Überweisung zu bringen. Im Falle des Rücktrittes ist der Besteller Zug um Zug verpflichtet, die empfangene Leistung originalverpackt zurückzustellen und der Ploberger GmbH ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine aus der Benützung resultierende Minderung des gemeinen Wertes der Leistung zu zahlen. Beschädigte, verschmutzte, benutzte oder abgenutzte Ware, individuell abgefertigte Ware, Sonderanfertigungen oder bedruckte Artikel sowie Sonderbesorungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

 

Stand: April 2015 (Alle früheren allgemeinen oder firmeneigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.)